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| Satzung |
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„Deutscher Fährschiffahrtsverein“ e.V. § 1 Zweck des Vereins(1) Der Verein hat den Zweck, das Interesse für die Schiffahrt, insbesondere die Fährschiffahrt, die Ro/Ro-Schiffahrt und die Passagier- und Kreuzschiffahrt zu pflegen, sowie die Jugend für dieses Thema zu begeistern und unter den Mitgliedern die Gemeinschaft zu fördern. § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Fährschiffahrtsverein" und hat seinen Sitz in Peine. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name § 3 Mitgliedschaft(1) Mitglied kann jeder Fährschiffahrtsfreund werden oder solcher, der es werden will bzw. der sich neben anderen Schiffahrtsbereichen für die Fährschiffahrt oder Ro-Ro-Schiffahrt, Lo/Ro-Schiffahrt oder Con/Ro-Schiffahrt interessiert. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitgliedern haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft(1) Die Aufnahme ist schriftlich über das Beitrittsformular, Web-Formular oder per EMail zu beantragen. Über die Ablehnung der Mitgliedschaft muss der Vorstand einstimmig entscheiden. § 6 Jahresbeitrag(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. § 7 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind: § 8 Der Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus: § 9 Die Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. § 10 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: § 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. § 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 13 SatzungsänderungEine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu änderndenParagraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. § 14 Vermögen(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. § 15 Vereinsauflösung(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.05.1997. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.04.2009. |